Landkreise und Gemeinden wie Unna sehen sich zunehmend mit einer wachsenden Zahl an Anfragen für Batteriespeicher- und EE-Vorhaben konfrontiert — bei gleichzeitig begrenzten personellen Kapazitäten zur fachlichen Prüfung. Entscheidungen über Bauleitplanung, Aufstellungsbeschlüsse oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen müssen dabei rechtssicher, diskriminierungsfrei zwischen konkurrierenden Vorhaben und gegenüber Bürgereinwendungen verteidigungsfähig sein — ohne dass der Verwaltung eigene Netz- und Infrastrukturdaten für eine belastbare fachliche Bewertung zur Verfügung stehen.
Mit der BauGB-Reform 2025/2026 hat der Gesetzgeber Batteriegroßspeicher im Außenbereich privilegiert — nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB bei räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer bestehenden EE-Anlage, nach § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB als Stand-alone-Speicher ab 4 MW mit Abstands- und Flächenkriterien. Für Kommunen bedeutet das: Die Zuordnung zum richtigen Privilegierungstatbestand wird zu einem zentralen, rechtlich relevanten Prüfkriterium — und Kommunen benötigen eine objektive, technisch fundierte Grundlage, um diese Einordnung fachlich nachzuvollziehen.
