Landkreise und Gemeinden wie Tuttlingen sehen sich zunehmend mit einer wachsenden Zahl an Anfragen für Batteriespeicher- und EE-Vorhaben konfrontiert — bei gleichzeitig begrenzten personellen Kapazitäten zur fachlichen Prüfung. Entscheidungen über Bauleitplanung, Aufstellungsbeschlüsse oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen müssen dabei rechtssicher, diskriminierungsfrei zwischen konkurrierenden Vorhaben und gegenüber Bürgereinwendungen verteidigungsfähig sein — ohne dass der Verwaltung eigene Netz- und Infrastrukturdaten für eine belastbare fachliche Bewertung zur Verfügung stehen.
Mit der BauGB-Reform 2025/2026 (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) hat der Gesetzgeber Batteriegroßspeicher im Außenbereich privilegiert, wenn diese nachweislich netzdienlich wirken. Für Kommunen bedeutet das: Der Nachweis der Netzdienlichkeit wird zu einem zentralen, rechtlich relevanten Prüfkriterium — und Kommunen benötigen eine objektive, technisch fundierte Grundlage, um diesen Nachweis fachlich einordnen zu können.

